Geldwäschegesetz und Wirtschaftsprüfung

wp.net unterstützt seine Mitglieder mit der Regelung zur Geldwäsche und einer Checkliste für die Überprüfung der Einhaltung der GwG-Pflichten.
Das GwG hat inzwischen 51 Seiten. Hier erhalten Sie das GwG. Für uns sind unterschiedliche §§ zuständig, je nachdem, ob die Freistellungsanordnung der WPK greift oder nicht.
 
Wenn Sie sich schnell ins neue GwG einlesen wollen, empfehlen wir die 16-seitige Basisinfo des Bayerischen Innenministeriums.
 
Doch kommen wir gleich zur Umsetzung in der WP-Praxis. Geldwäsche ist die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen. Es ist also nicht ganz abwegig, dass auch WP/vBP-Praxen mit dem GwG Berührungspunkte haben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG sind WP/vBP/StB/Stbev. Verpflichtete im Sinne des GwG. Die WPK und vielleicht auch ihre Steuerberaterkammer haben Ihnen ihre Bekanntmachungen dazu zur Verfügung gestellt, manche StB-Kammern sind fleißiger und versorgten ihre Mitglieder bereits mit Merkblätter und Checklisten. Unsere Kammer ist uns nicht wirklich als Support-Kammer bekannt und hat auch mit ihrer Bekanntmachung etwas oberflächlich gearbeitet.
 
Hier kommen Sie zum Download der Bekanntmachungen der WPK zu den Sicherungsmaßnahmen in der WP-Praxis und zum Geldwäschebeauftragten vom 27.09.2017.

WICHTIG: Anordnung der WPK differenziert nach Praxisgröße "Berufsträger"
 
Freistellung von internen Sicherungsmaßnahmen für Praxen unter 11 Berufsträger.
 
Keine internen (besonderen) Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG müssen jene Praxen treffen, in denen weniger als 11 Berufsangehörige zusammen den Beruf ausüben. Bei dieser Begrenzung ist zu beachten, dass auch Berufsträger in Beteiligungsgesellschaften darunter fallen können. Es muss aber ein beherrschender Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaft ausgeübt werden können. Diese Anordnung der WPK nach § 6 Abs. 9 GwG befreit innerhalb ihres persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs von den Pflichten zur Einführung der besonderen internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1,3 bis 7, Abs. 5 GwG.

Was ist trotz Befreiung noch zu tun?

Die Befreiung der WPK nach § 6 Abs. 9 GwG entbindet die Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften aber nicht davon, die noch verbliebenen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu beachten. Dies sind

Pflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG

Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (GwB) und seines Stellvertreters gemäß § 7 in den Grenzen der Größenklassen der WP-Praxis (nur, wenn mehr als 30 Berufsangehörige in der Praxis/ im Verbund). Auch in kleineren Praxen kann es angezeigt sein, wenn Mandanten oder Geldwäscherisiken bestehen, schon früher einen GwB zu bestellen.

Pflichten nach 6 Abs. 6 GwG

Die Praxis hat Vorkehrungen zu schaffen, um auf Anfrage der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder anderer zuständiger Behörden Auskunft darüber zu geben, ob die Praxis während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war.

Auskunftsverweigerungsrecht beachten!

Die Praxis hat sicherzustellen, dass die Informationen sicher und vertraulich an die anfragende Stelle übermittelt werden. WP/vBP können die Auskunft verweigern, wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben. Diese Schweigepflicht dürfte dann in den meisten Fällen zu keinen Belastungen führen. Die geforderten Informationswünsche der Zentralstelle (Identität und Art der Geschäftsbeziehungen) sollten aus der Handakte entnommen werden können. Die Pflicht zur Auskunft bleibt jedoch bestehen, wenn der WP/vBP/StB weiß, dass sein Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt hat oder nutzt (§ 6 Abs. 6 Satz 3 GwG).Mit Blick auf das weitreichende Auskunftsverweigerungsrecht für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer führt die Vorschrift nach § 6 Abs. 6 Satz 3 GwG aber zu keiner zusätzlichen Belastung, schreibt die WPK in der Erläuterung zu ihrer Anordnung.

Pflicht nach 5 Abs. 1 GwG (Risikoanalysen)
Alle Verpflichteten und damit auch WP/vBP/StB haben grundsätzlich eine Risikoanalyse zu erstellen, bei der sie die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten, die für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten bestehen (§ 5 Abs. 1 GwG). Dies fordert die StB Kammer Nürnberg. Nach Rücksprache mit der WPK hat auch jeder WP eine Risikoanalyse seiner Praxis zu erstellen.
 
Weitere Info dazu lesen Sie im Merkblatt Basisinfo GwG.
 
Eine Checkliste für die Risikobeurteilung nach § 5 Abs. 1 GwG erhalten die Mitglieder im Mitgliederbereich unter Handbücher.
Pflicht nach 10 Abs. 1 GwG (Identifizierung der Mandanten)
Identifizieren bedeutet: Daten erfassen, prüfen, dokumentieren und aufbewahren!
 
Zur wesentlichen Pflicht gehört die Identifizierung des Mandanten vor der Geschäftsanbahnung.
 
Die Praxis hat bei allen neuen Mandanten den Vertragspartner, gegebenenfalls für diesen auftretende Personen (zum Beispiel ein Bote) und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Bei bereits bestehenden Stammmandanten müssen Sie risikoorientiert, insbesondere wenn sich maßgebliche Umstände beim Mandanten ändern, die Angaben überprüfen und gegebenenfalls eine Neuidentifizierung vornehmen (§ 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 GwG).
 
Bei natürlichen Personen ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen und bei jur. Personen erfolgt die Identifizierung über den Registerauszug. Achten Sie darauf, dass Ihnen vorgelegte Dokumente tatsächlich der zu identifizierenden Person zuzuordnen sind;
 
Die Identifizierung muss grundsätzlich anhand eines gültigen Originaldokumentes erfolgen. Dazu Kopien oder einen Ausdruck anfertigen oder als Scan bzw. als Foto abspeichern.
 
Liegen Ihnen Tatsachen vor, die den Verdacht begründen, dass Ihr Vertragspartner/Mandant gegen seine Pflicht aus § 11 Absatz 6 Satz 3 GwG verstößt, den wirtschaftlich Berechtigten zu offenbaren, löst dies die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung aus.
 
Eine Muster-Regelung für eine Praxis bis 10 Berufsangehörige erhalten die Mitglieder ebenfalls im Mitgliederbereich.
 
 
Keine Freistellung von Praxen bei überwiegender Treuhandtätigkeit
 
Von der Befreiung nicht erfasst sind Praxen, die überwiegend treuhänderische Tätigkeiten im Sinne der §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 129 Abs. 3 Nr. 3 WPO ausüben.
 
Keine Freistellung von WP/vBP-Praxen mit über 10 Berufsträgern
 
Die besonderen internen Sicherungsmaßnahmen sind in § 6 Abs. 1 i.V.m. mit Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erläutert. Siehe dazu auch die Erläuterungen Nr. 1 zur Anordnung der WPK.
 
Dazu werden wir eine weitere Regelung erstellen, diese wird umfangreicher.