OVG-Urteil: Beitrag zur Staatsverdrossenheit

Warum wurde geklagt?

Es war der Wunsch des 2011 erstmals demokratisch gewählten WPK-Parlaments, die Vorstandswahlen spiegelbildlich zur Beiratswahl vorzunehmen. Der dazu eingerichtete Ausschuss liess sich schon bald in die falsche Richtung steuern. Er holte beim BMWi eine Meinung zur Frage ein, ob die WPK-Satzung eine spiegelbildliche Wahl der Vorstandsmitglieder vorschreiben könne. Diese Frage reichte jedoch das BMWi an das Innenministerium weiter und von dort kam nachweislich eine fehlerhafte verfassungsrechtliche Auskunft, die sich bald verselbstständigte.

Niemand bezog sich anscheinend auf das Original des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Unser Anwalt, Herr Dr. Ferger von der CBH, tat dies und wies immer wieder daraufhin, diese Rechtsprechung zu lesen und anzuwenden. Weder das VG Berlin, noch das OVG Berlin-Brandenburg befassten sich scheinbar tiefer mit dem Original der BVerfG-Rechtsprechung, unsere Argumentation blieb ungehört. Deswegen war für uns schon das VG-Urteil fehlerhaft. Die Erwartungshaltung an die Berufungsverhandlung war groß. Es ist bekannt, dass sich höhere Instanzen auch mit dem Verfassungsrecht auseinandersetzen. Diese Annahme erwies sich beim OVG Berlin-Brandenburg als Irrtum. Das OVG griff die Doppelfunktion des WPK-Vorstands nicht auf. Für das OVG-Berlin-Brandenburg ist der Vorstand kein Organ mit Mischfunktion, damit ist für den OVG-Senat die Spiegelbildlichkeit der Vorstandswahl kein Thema.

Basta-Rechtsprechung statt Verfassungsdiskussion
Der klagende Bürger wurde nicht erst genommen!

 

Da half es nichts, dass wir in der Verhandlung nochmals die umfangreichen legislativen Tätigkeiten des WPK-Vorstands und die minimalen Rechte des Beirats erläuterten. Die umfangreichen Beiratstätigkeiten des Vorstands, beispielsweise die Ausarbeitung von Satzungen, wertete der Senat des OVG nicht als Teil der Mischfunktion des Vorstands.

Im Vorstand spielt die Musik, den nicht im Vorstand vertretenen Beiräten bleibt weiterhin nur die Aufgabe des "Abnickens" von Vorstandsvorlagen. Ohne Vertretung im Vorstand sind die Beiräte der Wähler ohne Vertretung in der Kammer. Damit werden aktuell die Belange von rund 37 Prozent der WPK-Mitglieder nicht vertreten. Dies war der Stimmenanteil der WP-Gschrei-Liste bei der Wahl 2014.

Das Urteil überraschte nach diesem Verhandlungsverlauf nicht mehr: Die Berufung gegen die Ablehnung der Spiegelbildlichkeit wurde abgewiesen, die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht aber zugelassen.

Hier erhalten Sie den ausführlichen Bericht unseres Anwalts Dr. Ferger, CBH.